Fall Nr. 1: G. hat seinem Bekannten S. ein Darlehen über 10.000.- DM gegeben, das seit 10 Tagen zurückzuzahlen ist. Über das Darlehen haben G. und S. eine schriftliche Vereinbarung getroffen. Da G. von S. nichts gehört hat, überlegt er, was zu tun ist.
1. Zufällig trifft G., der mit drei Freunden abends auf einem Kneipenbummel unterwegs ist, den S. Alle vier stellen sich auf Veranlassung des G um den S. herum und drohen ihm Prügel an, falls er nicht zahlt. G. nimmt dem völlig verängstigten S. seine kostbare Armbahnduhr äals Pfand" ab. Geht das? Vgl. dazu BGHSt 17, 87 (Moos raus"). 2. G. liest in der Zeitung folgende Anzeige: äÄrger mit Ihren Schuldnern? Wir können helfen: Unser Vermittlungsdienst Schwarzer Schatten verfolgt säumige Schuldner durch auffällig gekleidete Personen (mit schwarzem Frack, schwarzer Melone, und schwarzem Stockschirm), ein auffällig beschrifteter Pkw wird in der unmittelbaren Nähe der Privat- oder Geschäftsadresse geparkt. Ihrem Schuldner wird eine Karte mit ihrer Kontonummer überreicht, um die Zahlung zu beschleunigen. Ist ein derartiger äDienstleistungsbetrieb" zulässig? Dazu LG Leipzig, NJW 1995, 3190 ff.
Fall Nr. 2 (BVerfGE 84, 188 = Münzberg/Wagner, höchstrichterliche Rechtsprechung, Fall Nr. 1): Die Beschwerdeführer hatten ein Grundstück mit Haus und Garten gemietet und dieses im Jahre 1987 auf ihre Kosten im Einverständnis der Vermieterin mit einem Maschendrahtzaun einschließlich zweier Toranlagen für 8.853.- DM einfrieden lassen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses wollten sie im Jahre 1990 den Zaun entfernen, da Verhandlungen mit der Vermieterin wegen seiner Übernahme gegen Zahlung eines Betrages ergebnislos geblieben waren. Diese untersagte den Abbruch des Zauns und drohte andernfalls mit Strafanzeige und Schadensersatzansprüchen. Daraufhin räumten die Beschwerdeführer ohne Mitnahme des Zaunes und rechneten in einem sich anschließenden Prozeß gegenüber unstreitig rückständigen Mietzinsen mit einer Forderung in Höhe des Zeitwertes des Zaunes auf, den sie mit mindestens 5.500.- DM bezifferten. Die Vermieterin gestand allenfalls 1.000.- bis 1.200.- DM zu. Beide Parteien traten für den von ihnen behaupteten Wert des Zaunes Beweis durch Sachverständigengutachten an. Im Urteil versagte das LG den Beschwerdeführern einen Schadensersatzanspruch, weil sie den Schaden der Höhe nach nicht substantiiert vorgetragen hätten. Es sei nicht dargelegt, um welche Art Zaun es sich handeln solle; die Parteien erwähnten lediglich einen Maschendrahtzaun. Offen bleibe jedoch, wie hoch dieser sei, ob er kunstoffbeschichtet sei und um welche Toranlagen es sich handle. Dies sei auch der (von den Beschwerdeführern vorgelegten) Rechnung über die Erstellung des Zaunes nicht zu entnehmen.
Hat die Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil Aussicht auf Erfolg?
Fall Nr. 3 (OLG Köln, FamRZ 1997, 429): Vor dem AG Köln klagte ein Kläger aus Oldenburg. Im Verfahren stellte sich heraus, daß der Beklagte nach Klageerhebung die Forderung bereits bezahlt hatte. Darauf erklärte der Kläger die Erledigung des Rechtsstreits, zu entscheiden war nur noch über die Kosten. Das Gericht erklärte darauf, der Kläger solle seine Klage zurücknehmen. Andernfalls werde es einen erneuten Termin anberaumen, zu dem der Kläger erneut persönlich erscheinen müsse (vgl. § 141 ZPO). Darauf lehnte der Kläger das Gericht wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
Wer entscheidet über das Gesuch? Ist es begründet?
Fall Nr. 4 (KG FamRZ 1990, 1006): Zur Vorbereitung eines Unterhaltsprozesses beantragt der minderjährige Antragssteller, vertreten durch seine Mutter, Prozeßkostenhilfe. Diese beantragt zugleich in eigenem Namen für das anstehende Scheidungsverfahren Prozeßkostenhilfe für sich selbst. Das Familiengericht gibt den Anträgen statt, führt jedoch dazu erläuternd aus, daß das Kind einen höheren Unterhaltsbetrag geltend machen könne. War dieser Hinweis zulässig? Was können die Parteien veranlassen?
Fall Nr. 5 (BGHZ 69, 118): Der beklagte Verein betreibt einen Segelflugplatz. Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das in einer Entfernung von ca. 1000 m in der Verlängerung der Start- und Landebahn jenes Flugplatzes liegt. Auf dem Flugplatz wird vor allem am Wochenende Flugsport betrieben, und zwar mit Motorseglern, sowie mit Segelflugzeugen, die ihrerseits zunächst mit Motorflugzeugen geschleppt werden. Hinzu kommen Motorgeräusche infolge der Benutzung des Flugplatzes durch vereinsfremde Motorflugzeuge. Mit seinem Hauptantrag hat der Kläger die Verurteilung des beklagten Vereins dahingehend begehrt, äGeräusche zu unterlassen, soweit diese vor den geöffneten Fenstern seines Hauses Einzelschalldruckpegel von 70 db (A) überschreiten". Das Gericht erließ folgendes Urteil: äDie Beklagte wird verurteilt zu unterlassen, an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen Starts mit Motorflugzeugen von ihrem Flugplatz in westlicher Richtung durchzuführen oder durchführen zu lassen a) vor 8.00 Uhr und nach 20.00 Uhr b) zwischen 12.00 Uhr und 15.00 Uhr c) in den danach (verbleibenden Stunden) von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr, soweit es sich um mehr als 5 Starts innerhalb der einzelnen Stunden handelt." Durfte das Gericht so entscheiden?
Fall Nr. 6 (BAG JZ 1975, 737): Im Jahre 1972 war Josef Beuys als Dozent an der Staatlichen Kunstakademie Düsseldorf angestellt. Er nahm in seinen Hörerkreis auch Studenten auf, die sein Dienstherr zuvor abgelehnt hatte, und besetzte wenig später mit einigen Studenten das Sekretariat der Akademie. Das Arbeitsverhältnis mit Beuys wurde daraufhin fristlos gekündigt, Beuys erhob Kündigungsschutzklage. Im Prozeß zog das Landesarbeitsgericht die Personalakte des Klägers, auf die sich keine der Parteien bezogen hatte, bei und legte die daraus gewonnenen Erkenntnisse dem Urteil zugrunde. Durfte das LAG so verfahren?
Fall Nr. 7 (BGH JR 1969, 102): Eine Wohnungsbaugesellschaft errichtete mehrere Reihenhäuser. Mit den Kaufinteressenten schloß sie jeweils einen Kaufanwartschaftsvertrag ab, der entgegen § 313 1 BGB nicht notariell beurkundet wurde. Die Kaufinteressenten zogen bereits vor der Auflassung der Grundstücke in die errichteten Häuser ein. Kurz darauf kam es zu Streitigkeiten zwischen der Wohnungsbaugesellschaft und einem der Erwerber. Im Verlauf dieser Auseinandersetzung kündigte jene den Kaufanwartschaftsvertrag und verklagte den Erwerber auf Räumung. Die Klägerin erklärte ausdrücklich, aus dem Formmangel keine Rechte herleiten, sondern ihre Klage allein auf die Beendigung des Vertrages infolge der Kündigung stützen zu wollen. Damit war der Beklagte einverstanden. Wie wird das Gericht entscheiden?
Fall Nr. 8 (BGH NJW 1978, 1801, aufgehoben durch BVerfG JZ 1980, 721): In einem Ehrenschutzprozeß, den Heinrich Böll gegen den Berliner Fernsehjournalisten M. Walden angestrengt hatte, stellte der BGH als allgemeinkundige Tatsache (§ 291 ZPO) fest: äVon entscheidender Bedeutung ist hier, daß der Kläger in der Öffentlichkeit weithin den politisch engagierten, auch von der jungen Generation akzeptierten Schriftsteller repräsentiert, der durch seine Kritik an Staat, Gesellschaft und Medien die öffentliche Auseinandersetzung, gerade auch was die Einstellung zu den Terroristen betraf, gesucht und durch provozierende Beiträge zu Widerspruch eben in diesem Fragenkreis in besonderer Weise herausgefordert hatte". Durfte der BGH so verfahren? Prof. Dr. Burkhard Heß Fälle zur Vorlesung: Zivilprozeßrecht SS 1997 Fall Nr. 8 (BGH NJW RR 1993, 1122): Der Kläger ist ein Tankstellenbetreiber, die Beklagte ein Mineralölunternehmen. Die Parteien schlossen einen Vertrag, in dem sich der Kläger verpflichtete, der Beklagten sein Grundstück auf die Dauer von 25 Jahren zum Betrieb einer Tankstelle zur Verfügung zu stellen und von der Beklagten Kraftstoffe zu beziehen, während die Beklagte die technischen Installationen, wie Zapfsäulen, zur Verfügung stellen sollte. Nach § 5 des Vertrages hatte es sich die Beklagte vorbehalten, äaufgrund ihrer Erfahrung allein über Sorten und Mengen der zu lagernden Handelsprodukte zu entscheiden". Der Kläger hat an seiner Tankstelle zuletzt unverbleites Normalbenzin und verbleiten Superkraftstoff vertrieben. Er hat im Jahre 1986 von der Beklagten verlangt, ihn auch mit Dieselkraftstoff und bleifreiem Superkraftstoff zu beliefern, da er andernfalls die Tankstelle nicht wirtschaftlich betreiben könne. 60 % der Nachfrage entfielen auf diese, von ihm nicht geführten Kraftstoffe. Die Beklagte hat dagegen geltend gemacht, auch die mit der Klage verfolgte Erweiterung des Angebotes könne nicht dazu führen, daß der Kläger die Tankstelle in dieser Größe in einer ländlichen Randlage rentabel betreiben könne. Die vom Kläger verlangten Investitionen könnten sich angesichts der restlichen Vertragsdauer nicht mehr amortisieren. Das LG hat die Beklagte nach dem Klageantrag verurteilt, dabei die Nachfrage nach Superbenzin und Dieselkraftstoff anhand der statistischen Jahrbücher der Bundesrepublik festgestellt. Die Parteien wurden hierzu nicht angehört. War dieses Vorgehen prozessual korrekt?
Fall Nr. 9 (BGH WM 1995, 1561): Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von DM 70.000.- in Anspruch, die sie ihm als Leiter einer Filiale der S. GmbH zum Zweck der Kapitalanlage übergeben hatte. Die S. GmbH befaßte sich mit Kapitalanlagen, sie versprach den Anlegern hohe Renditen. In Wirklichkeit tätigte sie mit den Einlagen ihrer Kunden keinerlei Anlagegeschäfte, sondern finanzierte die Rückzahlung früherer Einlagen. Dieses Finanzierungssystem brach 1991 zusammen. Die Klägerin hat ihre Einlagen nicht zurückerhalten. Gegen die Geschäftsführer der S. GmbH, die Eheleute B., wurden Strafverfahren eingeleitet. Die Klägerin behauptet, auch der Beklagte sei als Leiter der Filiale der S. GmbH in das betrügerische Vorgehen der Eheleute B. eingeweiht gewesen. Es sei seine Aufgabe gewesen, Kundengelder zum Zwecke der gemeinsamen Veruntreuung einzusammeln. Der Beklagte macht geltend, er sei lediglich als Vermittler auf Provisionsbasis für die S. GmbH tätig gewesen, von den Betrügereien der Eheleute B. habe er keine Kenntnis gehabt. Das Landgericht hat die Klage mit der Erwägung abgewiesen, daß die Klägerin die Behauptung, der Beklagte sei in die betrügerischen Pläne der Eheleute B. eingeweiht gewesen, nicht in zulässiger Weise unter Beweis gestellt habe. Zwar habe sie sich für diese Behauptung auf das Zeugnis der Eheleute B. wie auf eine Auskunft des Landeskriminalamtes und die Beiziehung der entsprechenden Ermittlungsakten bezogen. Dennoch sei die Behauptung der Klägerin rechtsmißbräuchlich und eine Beweisaufnahme deswegen nicht zugänglich, weil es sich um eine bloße äBehauptung ins Blaue hinein" handle. Hiergegen richtet sich die Revision. Hat sie Aussicht auf Erfolg?
Fall Nr. 10 (BGHZ 116, 47): Die Parteien sind Zeitungsunternehmen, die kostenlose Anzeigenblätter herausgeben. Die Klägerin behauptet, die Beklagte arbeite auf ihre Verdrängung aus dem Anzeigengeschäft hin. Aus diesem Grunde drucke sie neuerdings auch kostenlos die amtlichen Anzeiger der Stadt, in der die Anzeigenblätter verteilt werden, ab. Mit der Übernahme dieses Anzeigenblattes nehme sie auf Dauer, zumindest auf unabsehbare Zeit, erhebliche Verluste in Kauf, deren Höhe mindestens DM 100.000.- pro Jahr betragen. Zwei Mitbewerber hätten bereits ihr Erscheinen einstellen müssen. Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung nach § 1 UWG, §§ 35, 26 II GWB verklagt. Das Berufungsgericht hat angeordnet, daß ein Sachverständiger die Geschäftsunterlagen der Beklagten einsehen solle, um festzustellen, ob die Behauptungen der Klägerin, daß derartige Verluste bei der Beklagten eingetreten seien, zutreffen. Der bestellte Sachverständige hat seine Begutachtung in der Weise vorbereitet, daß er, ohne die Klägerin zu unterrichten, bei der Beklagten Einsicht in diejenigen Geschäftsunterlagen nahm, deren Kenntnis seiner Ansicht nach für die Erstellung seines Gutachtens erforderlich war. Diese Gutachten wurden in der Folgezeit weder dem Gericht noch der Klägerin zur Kenntnis gegeben. Mit seinem Gutachten und einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme hat der Sachverständige wesentliche Grundlagen seiner Begutachtung nicht offengelegt, weil sie seiner Ansicht nach Geschäftsgeheimnisse der Beklagten betrafen. Unter Grundlage dieses Gutachtens hat das Berufungsgericht im Ergebnis die Klage abgewiesen. Hat eine Revision der Klägerin Aussicht auf Erfolg?
Fall Nr. 11 (BAG NJW 1993, 612; dazu BVerfG NJW 1994, 2347): Die antragsstellende Gewerkschaft begehrt Zutritt zum Betrieb der beklagten Arbeitgeberin. Ein derartiger Zutritt zum Betrieb besteht nach § 2 II, 17 BetrVG dann, wenn die antragsstellende Gewerkschaft im Betrieb ävertreten ist". Das ist dann der Fall, wenn ein Gewerkschaftsmitglied Arbeitnehmer des beklagten Unternehmens ist. Die antragsstellende Gewerkschaft hat behauptet, eines ihrer Mitglieder sei im Werk Nr. 2 der Arbeitgeberin beschäftigt. Sie ist jedoch nicht bereit, den Namen anzugeben und diesen Arbeitnehmer als Zeugen zu benennen. Dies begründet sie damit, daß ihr Mitglied andernfalls fürchten müsse, aus dem Betrieb herausgedrängt zu werden. Deshalb hat die Antragsstellerin die Beweisführung vor dem Arbeitsgericht auf eine notarielle Erklärung gestützt. Die dem Arbeitsgericht vorgelegte notarielle Erklärung bescheinigt, daß vor dem Notar eine Person mit einem Sekretär der antragsstellenden Gewerkschaft erschienen sei und die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, daß sie derzeit im Werk 2 der Arbeitgeberin beschäftigt sei und in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehe. Diese Person habe ihm einen gültigen, mit Namen, Geburtsdatum und Lichtbild versehenen Reisepaß, sowie einen bankverbuchten Überweisungsträger vorgelegt, bei dem es sich nach Form und Gestaltung um eine Lohnabrechnung handle. Als Auftraggeber der Banküberweisung sei die Antragsgegnerin angegeben. Ist eine derartige Beweisführung zulässig?
Fall Nr. 12 (BVerfG, NJW 1994, 1210 f.): Der Bf. ist Miteigentümer einer größeren Wohnanlage. Im Ausgangsverfahren nahm er seinen Wohnungsnachbarn und dessen Sohn auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1150.26 DM in Anspruch. Am 17.2.1991 war es im Bereich der Eingangstür zur Wohnung des Bf. zu einer Auseinandersetzung gekommen, an welcher einerseits der Bf., seine Ehefrau und einige Gäste, sowie andererseits die Beklagten beteiligt waren. Der Ablauf der Szene ist streitig geblieben: Der Bf. hat behauptet, die Beklagten hätten die Wohnungstür durch Schläge mit einem Gummiknüppel bzw. Stichen mit einem Messer beschädigt. Beweis hierfür hat er u. a. durch Benennung seiner Ehefrau als Zeugin angetreten. Die Beklagten haben diese Behauptung bestritten. In der mündlichen Verhandlung hat die Zeugin die klägerische Behauptung bestätigt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Bf. habe nicht bewiesen, daß die Beklagten die Schäden an der Tür herbeigeführt hätten. Der Aussage der Ehefrau des Bf. hat das AG keinen Glauben geschenkt, weil sie im Widerspruch stehe zu einer Aussage der Zeugin in einem anderen Rechtsstreit beim AG einige Monate zuvor, in dem sie über den fraglichen Vorgang ebenfalls vernommen worden sei. Diese Akten hatte das AG beigezogen. 1. Gegen welche zivilprozessualen Grundsätze hat das AG verstoßen? 2. Hat eine Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg? Fall Nr. 13 (nach BVerfG, NJW 1997, 1228): Der Kläger verlangt vom Beklagten Zahlung von 8000.- DM aus der Lieferung von Dachziegeln. Das angerufene AG ordnet vereinfachtes Verfahren nach § 495a Abs.1 an (schriftliches Verfahren). Der Beklagte erhebt Widerklage auf Rücknahme und Abdeckung der Dachziegel aus Wandlung. Diese Widerklage wird versehentlich dem Kläger nicht zugestellt. Das Gericht entscheidet über Klage und Widerklage, weist die Klage ab und gibt der Widerklage statt. Gegen dieses Urteil will der Anwalt des Klägers Berufung einlegen. Er ist der Ansicht, daß wegen der eklatanten Verletzung des rechtlichen Gehörs trotz Nichterreichens der Berufungssumme die Berufung statthaft sei. Mit formlosem Schreiben vom 14.10.1996 teilte die zuständige Kammer des LG dem Klägervertreter mit, daß man diese Auffassung nicht teile und die Berufung für unstatthaft erachte. Nachdem der Vorsitzende der Kammer in einem Telefonat mit dem Rechtsanwalt am 6.11.1996 diesen Rechtsstandpunkt nochmals bekräftigt hatte, nahm der Kläger seine Berufung zurück und legte am 6.12.1996 Verfassungsbeschwerde ein. Hat die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg?
Fall Nr. 14 (nach AG Bonn, NJW 1988, 1393): Am 26.4.1986 kam es zu der russischen Kernkraftwerkanlage äAES Tschernobyl" zu einer Explosion, die eine radioaktive Giftwolke austreten ließ. Infolge der damaligen Windverhältnisse breitete sich diese nach Westen aus. Am 28.4.1986 erreichte die Giftwolke den nordwest-deutschen Raum und verstrahlte dabei auch die im Eigentum des Klägers stehende Haus- und Gartenanlage in Ostwestfalen. Der Kläger baut dort auf 780qm Gemüse und Obst an. Die am 30.4.1986 festgestellten Flächenwerte an radioaktiver Strahlung schienen dem Kläger derart hoch, daß er das gerade angebaute Gemüse und Obst mit einem angegebenen Gesamtwert von 45.- DM ersatzlos vernichtete. Zugleich schickte der Antragssteller seine beiden minderjährigen Kinder und seine Ehefrau per Flugzeug nach Detroit, wo sie die nächsten 4 Wochen verbrachten. Weiteren Obst- und Gemüseanbau nahm der Kläger infolge der Umstände im ganzen Sommer nicht vor. Er fordert deshalb von der Beklagten, der UdSSR, Schadensersatz in Höhe von 750.- DM (45.- für das vernichtete Obst und Gemüse sowie 705.- DM erlittener Nutzungsausfall), sowie auf 5.800.- DM (Flugticket für seine Frau und Kinder für die Reise in die USA. Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?
Fall Nr. 15 (BVerwG, NJW 1994, 956): Der Kläger erwarb vor kurzem ein Einfamilienwohnhaus in einem kleinen Dorf in der Nähe von Tübingen. In ca. 80 m Entfernung dieses Gebäudes befindet sich die örtliche Kirche. Schon in der ersten Nacht, die der Kläger in seinem neuen Haus verbrachte, wurde er durch das halbstündliche Schlagen der Turmuhr empfindlich in seiner Nachtruhe gestört. Die Beschwerden nahmen so deutlich zu, daß der Kläger sich in nervenärztliche Behandlung begeben mußte. Ein von ihm veranlaßtes Emissionsgutachten ergab eine Lautstärke von mehr als 80 b (A). Als besonders störend empfindet der Kläger darüber hinaus das andauernde Glockengeläut zur Frühmesse (Sonntag morgens 8 Uhr), das ihn als nichtgläubigen Universitätsprofessor nachhaltig in seinem Morgenschlaf stört. Der Kläger will daher gegen das Geläut vorgehen. Welche Gerichte sind zuständig?
Fall Nr. 16 (BGHZ 118, 34, dazu BVerfG, JZ 1997, 406 ff. Anm. Heß): Der Kläger verkaufte im September 1989 durch notariell beurkundeten Vertrag sein in der DDR belegenes Grundstück an den Beklagten des Ausgangsverfahrens, weil ihm - nach seinem Vortrag - die beantragte Ausreise von der zuständigen DDR Verwaltungsbehörde nur unter der Voraussetzung gestattet worden war, daß er sein gesamtes Grundvermögen veräußere. Nach den damals geltenden Rechtsvorschriften in der früheren DDR war jedoch eine derartige Veräußerung des Grundvermögens keine Voraussetzung zur Ausreise, es genügte die (in der Sache freilich einer Enteignung gleichkommende) Unterstellung unter sog. ästaatliche Verwaltung". Anschließend übersiedelte der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland, von wo er Ende November 1989 in die DDR zurückkehrte. Mit seiner den Beklagten am 4.4.1990 zugestellten Klage beantragte der Beschwerdeführer, die Nichtigkeit des Grundstückskaufvertrages wegen rechtswidriger Drohung (§ 70 DDR-ZGB) festzustellen und die Beklagten zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks an ihn zu verurteilen. Noch während des anhängigen Zivilprozesses erging die sog. ägemeinsame Erklärung" der deutschen Regierungen, die eine Restitution von Grundvermögen in der DDR in Aussicht stellte und sie zugleich durch äredlichen Erwerb" begrenzte. Im September 1989 trat das Vermögensgesetz in Kraft, das eine Grundstücksretitution in den Fällen vorsieht, in denen Grundvermögen durch äunlautere Machenschaften" enzogen wurde (§ 1 III VermG). Die Rückgabe erfolgt in einem Verwaltungsverfahren, zuständig sind die Ämter für offene Vermögensfragen, §§ 30 ff. VermG. Der Kläger ist der Ansicht, daß ihm sein zivilrechtlicher Herausgabeanspruch durch das Vermögensgesetz nicht abgeschnitten worden sei. Die Beklagten meinen hingegen, der Rechtsstreit müsse an die Verwaltungsgerichte verwiesen werden. Wie ist zu verfahren?
Fall Nr. 17 (BGH NJW 1995, 1224): Wegen der dauernden Gewalttätigkeiten ihres Mannes M. zieht Frau A. mit dem gemeinsamen Kind aus der Tübinger Wohnung aus und in ein Frauenhaus in Frankfurt. Drei Wochen später erhebt M. Klage beim AG Tübingen auf Herausgabe des (bisherigen) Familienautos. Er begründet die Klage damit, daß das Kraftfahrzeug in seinem Alleineigentum stehe, den Kraftfahrzeugbrief habe allerdings Frau A. mitgenommen. Frau A. schreibt formlos an das AG Tübingen, sie bestreite die Zuständigkeit: schließlich wohne sie nunmehr in Frankfurt, ein äWiedersehen" mit ihrem gewalttätigen Mann in Tübingen sei für sie unzumutbar. Schließlich fehle ihr das Geld, um nach Tübingen zu reisen. Ist das AG Tübingen örtlich zuständig?
Fall Nr. 18 (nach BGHZ 87, 109): Der Kläger kaufte im November 1995 bei der beklagten Baustoffhändlerin B. in Heilbronn Dachziegel für die Neueindeckung seines Hausdaches in Tübingen. Die Ziegel wurden von der Beklagten am 30. 11. 1995 geliefert und in Rechnung gestellt. Der Kläger zahlte den vereinbarten Kaufpreis und ließ die Pfannen im Winter 1995/96 von einem Dachdeckermeister auf das Dach des Hauses bringen und zunächst eine äGrobeindeckung" in der Form vornehmen, daß die Ziegel provisorisch aufgelegt wurden. Bei Beginn der Feineindeckung im März 1996 wurden bei einem erheblichen Teil der Ziegel Risse und Absprengungen festgestellt. Der Kläger erklärte daraufhin die Wandlung, verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises und stellte die Dachpfannen zur Verfügung. Nach ergebnislosen Verhandlungen zwischen den Parteien und dem Hersteller der Ziegel erhob der Kläger Klage auf Abdeckung der Ziegel von seinem Hausdach und Rückzahlung des Kaufpreises vor dem LG Tübingen. Die Beklagte rügte zunächst die Unzuständigkeit des LG Tübingen, bestritt darüber hinaus das Vorliegen eines Sachmangels. Wie ist zu entscheiden?
Fall Nr. 19 (nach BGH JZ 1997, 88 - Anm. Gottwald ): Der Kläger, ein Deutscher der in Hamburg wohnt, fordert von der Beklagten, einer Brasilianerin mit Wohnsitz in München, Rückgabe bzw. Wertersatz von Verlobungsgeschenken. Die Beziehung der Parteien gestaltete sich wechselvoll. Sie lebten zeitweise zusammen und waren miteinander verlobt, jedoch sind Beginn und Dauer der Verlobung streitig. Im Herbst 1984 erwarb die Beklagte an ihrem ständigen Wohnsitz in München ein Haus, das der Kläger, der in guten Vermögensverhältnissen lebt, finanzierte. Außerdem überwies er ihr zwischen Oktober 1984 und Dezember 1985 über seine Bank in Hamburg in mehreren Teilbeträgen insgesamt 245.000.- DM. Im Frühjahr 1985 schenkte er ihr einen Pkw Mercedes SL - Roadster und ließ ihn von Stuttgart nach München transportieren. Ein erstes Aufgebot wurde am 1. 7. 1985 beim Standesamt Hamburg erlassen. Zu einer Eheschließung kam es aber nicht. Am 15. 3. 1986 gebar die Beklagte in Brasilien, wo ihre Familie lebt, einen Sohn, der unstreitig nicht vom Kläger abstammt. Am 31. 7. 1986 wurde ein zweites Aufgebot in Hamburg erlassen, jedoch konnte die Beklagte sich wiederum zu keiner Heirat entschließen. Die Beziehung der Parteien ist jedenfalls seit der zweiten Hälfte 1986 endgültig beendet. Mit der vorliegenden, in Hamburg erhobenen Klage begehrt der Kläger Rückzahlung der überwiesenen Beträge von 245.000.- DM und Ersatz des Zeitwerts des Pkw in Höhe von 45.000.- DM, insgesamt 290.000.- DM. Die Beklagte rügt das Fehlen der örtlichen Zuständigkeit. Wie ist zu entscheiden?
Fall Nr. 20 (nach BGH, 18.3.1997, XI ZR 34/96): Die aus Bosnien-Herzegowina stammende Klägerin verlangt von der Beklagten, einer Bank mit Sitz in Ljubljana (Slowenien) Rückzahlung eines Devisensparguthabens. Die Erstbeklagte unterhielt eine Filiale u.a. in Mostar. In Frankfurt/M. bestand vom 1. 10. 1970 bis zum 28. 7. 1994 eine Repräsentanz im Sinne von § 53a KreditwesenG. Dort unterzeichnete die Klägerin am 16. 12. 1980 einen Devisensparvertrag, nach dem die von ihr einzuzahlenden ausländischen Währungen auf einem Konto bei der Filiale der Beklagten in Mostar geführt werden sollten. Art. 10 des Vertrages lautet: äEvtl. Streitigkeiten regelt das für die Bank zuständige Gericht." Mit Schreiben vom 11. 7. 1991 kündigte die Klägerin das gesamte Guthaben ihres Devisensparkontos und bat um Überweisung des Betrages in Höhe von 70.260.50 DM auf ihr Konto bei der X-Bank in Frankfurt. Zahlungen erfolgten nicht. Die Erstbeklagte hat die Zuständigkeit des angerufenen LG Frankfurt/M. gerügt. Wie ist zu entscheiden? Prof. Dr. Burkhard Heß SS 1997
Fall Nr. 21 (BGHZ 109, 15): Die Klägerin, eine Kleingartengemeinschaft, die als nicht rechtsfähiger Verein organisiert ist, verlangt von dem Beklagten Unterlassung der Befahrung ihres Kleingartengeländes. Der Beklagte ist Eigentümer eines Grundstücks, das unmittelbar an das Gelände der Kleingartensiedlung anschließt und das nicht selbständig erschlossen ist. Aus diesem Grund befährt der Beklagte, auch mit Lastwagen, das Gelände der Klägerin. Zunächst haben die meisten Mitglieder der Klägerin gegen den Beklagten Klage erhoben und beantragt, ihm bei Meidung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, das Betreten und Befahren des von der Klägerin genutzten Geländes zu verbieten. Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, sie hätte von allen Mitgliedern der Klägerin erhoben werden müssen. Gegen das Urteil legt der Vorstand der Klägerin Berufung ein mit der Begründung, auch dem nicht rechtsfähigen Verein müsse eine effiziente Verfolgung der eigenen Rechte ermöglicht werden. Hat das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg?
Fall Nr. 22 (nach OLG Frankfurt, MDR 1993, 303): Rechtsanwalt R., ein Berufsanfänger, übernimmt ein Mandat der äFun-Corporation", einer auf Isle of Man ansässigen Firma, die Time-Sharing-Anteile an deutsche Interessenten durch äDrückerkolonnen" auf Mallorca vertreiben läßt. R. verklagt namens der äFun-Corporation" die Familie X. in Tübingen auf Zahlung von DM 15000.- für den Erwerb eines derartigen äFerienwohnrechts". Im frühen ersten Termin beantragt der Anwalt der Beklagten Klageabweisung wegen fehlender Parteifähigkeit. Nähere Informationen über die Gesellschaftsform und den effektiven Verwaltungssitz der Klägerin kann Rechtsanwalt R. nicht beibringen. Wer trägt die Kosten des Rechtsstreits, wenn sich herausstellt, daß die äFun-Corporation" eine Briefkastenfirma ist, deren Hintermänner unbekannt bleiben?
Fall Nr. 23 (BGH NJW 1996, 1059): Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen des Verlustes von Sammlermünzen geltend. Die Beklagten sind Inhaber eines Unternehmens, das sich u. a. mit der Versteigerung von Münzen befaßt. Der Kläger hat im Jahre 1990 aufgrund eines Versteigerungsvertrages eine Sammlung von 5250 Münzen an dieses Unternehmen übergeben; seinerzeit ist eine Einlieferungsliste erstellt worden. Die angesetzte Versteigerung hat nicht zum Erfolg geführt. Nach Kündigung des Versteigerungsvertrages hat der Kläger vorgetragen, die Beklagten hätten ihm die eingelieferten Münzen nicht vollständig zurückgegeben; teilweise habe er wertlose anstelle wertvoller Münzen erhalten. Er ist der Ansicht, die Beklagten hätten die fehlenden Münzen unterschlagen. Das LG hat die Klage auf Zahlung von Schadensersatz als unbegründet abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, daß die Klage als (mangels Prozeßfähigkeit des Klägers) unzulässig abgewiesen wird. Hierzu hat das Berufungsgericht zwei medizinische Sachverständigengutachten aus den Jahren 1987 und 1990, die jeweils in einem Strafverfahren gegen den Kläger erhoben wurden, herbeigezogen. In diesen gutachtlichen Stellungnahmen wurde dem Kläger eine paranoide Persönlichkeitsstörung von schwerem Ausprägungsgrad diagnostiziert, die sich in unkorrigierbaren Verfolgungs- und Beeinträchtigungsideen bis hin zu psychischer Vernichtungsangst äußere. Feindseelige Mißdeutungen gegenüber Umgebungspersonen, Uneinsichtigkeiten und Unkorrigierbarkeiten hätten sich immer weiter fixiert und vertieft. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Die aus den Gutachten resultierenden deutlichen Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Klägers seien auch weder durch seinen Sachvortrag im vorliegenden Verfahren noch durch den persönlichen Eindruck, den das Berufungsgericht habe gewinnen können, beseitigt worden. Beweis für seine Prozeßfähigkeit in Form eines psychiatrischen Fachgutachtens habe der Kläger trotz Hinweises darauf, daß ihn die Beweislast für seine Prozeßfähigkeit treffe, nicht angeboten. Da die sonach verbleibenden Zweifel seiner Prozeßfähigkeit zu Lasten des Klägers gingen, erweise sich die Klage als unzulässig. Hat eine Revision des Klägers gegen dieses Urteil Aussicht auf Erfolg?
Fall Nr. 24 (BGH FamRZ 1993, 308): In einem Verfahren über die Anfechtung der Ehelichkeit (vgl. §§ 1593 ff. BGB, 640 ff. ZPO) hat das Amtsgericht festgestellt, daß die Beklagten nicht die ehelichen Kinder des Klägers sind. Das Urteil wurde dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 31.10.1991 zugestellt. Am 15.11.1991 bestellte das Vormundschaftsgericht den Beklagten die Rechtsanwältin K. zur Ergänzungspflegerin (vgl. § 1909 BGB) mit dem Wirkungskreis der Vertretung im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren. Rechtsanwältin K. hat gegen das amtsgerichtliche Urteil am 2.12.1991 beim LG Berufung eingelegt. Am 6.12.1991 hat das Vormundschaftsgericht an ihrer Stelle Rechtsanwalt W. zum Ergänzungspfleger bestellt, der beim OLG zugelassen ist. Dieser hat noch am selben Tag beim OLG München die Berufung wiederholt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Hat die Berufung Aussicht auf Erfolg?
Fall Nr. 25 (nach LG Hamburg, NJW 1980, 56): Im V.-Verlag erscheint das Magazin S., dessen Chefredakteur C. ist. Den zehn Klägerinnen mißfällt die Art der Darstellung von Frauen auf den Titelseiten dieses Magazins. Deshalb reichen sie beim zuständigen Gericht Klage mit folgenden Anträgen ein, die Beklagten (Verlag V. und Chefredakteur C.) zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft zu verhängen, zu unterlassen, 1) die Klägerinnen dadurch zu beleidigen, daß auf den Titelseiten des Magazins äDer Stern" Frauen als bloßes Sexualobjekt dargestellt werden und dadurch beim männlichen Betrachter der Eindruck erweckt wird, der Mann könne über die Frauen beliebig verfügen und sie beherrschen; 2) es auf der Titelseite des äStern" Frauen als beliebig verfügbare Objekte darzustellen." Wie wird das Gericht entscheiden?
Fall Nr. 26: K. ist Mieter einer Wohnung in Tübingen. Er klagt gegen den Eigentümer und Vermieter B. auf Feststellung der Unwirksamkeit mehrerer Vorschriften der Hausordnung. B. erhebt Widerklage auf Zahlung des Mietzinses. Während des Verfahrens, das sich bereits über mehrere Termine hinzieht, veräußert B. das Grundstück an E. K. fragt, ob E. am Prozeß zu beteiligen ist. Wie ist die Rechtslage?
Fall Nr. 27 (BGHZ 100, 217 = NJW 1987, 2018): Der Kläger, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, nimmt die beklagte Bank und eines ihrer Vorstandsmitglieder mit der Begründung auf Schadensersatz in Anspruch, die Beklagten hätten ihn anläßlich seines Eintritts in die Unternehmensgruppe W. pflichtwidrig nicht über deren wirkliche finanzielle Situation aufgeklärt. Die W.-Firmen sind inzwischen liquidiert. Der Konkursverwalter hat den Kläger ermächtigt, die Forderung gegen die Beklagten (Wert: 412 000.- DM) im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Die Beklagten bestreiten die Zulässigkeit der Klage. Wie ist zu entscheiden?
Fall Nr. 28: Aufgrund eines vielversprechenden, aber unseriösen Anlagesystems der Euro-King-GmbH, einer Tochtergesellschaft einer Briefkastenfirma auf den Bahamas, deren innere Strukturen unklar sind, verliert eine Gruppe privater Investoren (insgesamt mehr als 100 Anleger) Beträge in mehrstelliger Millionenhöhe. Als das Finanzierungssystem zusammenbricht, fragen die Geschädigten nach einer praktikablen Möglichkeit der Rechtsverfolgung. Sie denken dabei an eine Klage vor einem deutschen Gericht, möglichst in einem Musterprozeß oder im Wege der Gruppenklage (äclass action"). Sie wenden sich an den Rechtsanwalt R., einen Fachmann auf diesem Gebiet, und fragen nach den prozessualen Möglichkeiten einer Geltendmachung ihrer Ansprüche gegen die Hintermänner des Unternehmens. Was wird Rechtsanwalt R. raten?
Fall Nr. 29: Die Firma A in Nürnberg bestellt bei der Firma M in Lübeck 2.000 Kg Rohmasse Marzipan. Kurz nach Lieferung rügt A einen Salmonellenbefall der Masse. Darüber entsteht ein heftiger Briefwechsel zwischen den Parteien. M droht Klage an. Darauf erhebt A noch am selben Tage in Nürnberg Klage, 1. auf Feststellung, daß M nicht zur Zahlung von 15.000,- DM verpflichtet ist, 2. M allen künftigen Schaden aus dem Salmonellenbefall zu ersetzen habe. Noch am gleichen Tag erhebt M in Lübeck Klage auf Zahlung von 15.000,- DM. Wie ist zu entscheiden?
Fall Nr. 30 (BGH ZIP 1997, 1042): Der Kläger verlangt von dem Beklagten aus einer bei ihm für eine PkW Mercedes-Benz 300 SL (Roadstar), Baujahr 1959, unterhaltenen Teilkaskoversicherung weitere Entschädigungsleistungen. Er hat behauptet, das Fahrzeug, dessen Zeitwert sich auf über 500.000,- DM belaufen habe, sei am 10.03.1991 in einer Tiefgarage abgestellt gewesen. Am Abend des Tages habe er festgestellt, daß in sein abgeschlossenes Tiefgaragenabteil eingebrochen und sein Fahrzeug vollständig ausgeplündert worden sei. Der Kläger hat nach Erhalt einer Abschlagszahlung in einem vorausgegangenen Rechtsstreit Entschädigungsleistungen von der Beklagten verlangt. Zur Begründung seines Antrags, ihm 130.086,97 DM zu zahlen, hat er nach seinen Behauptungen notwendige Wiederherstellungsarbeiten und die dafür entstandenen Kosten näher dargelegt. Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Nunmehr verlangt der Kläger mit erneuter Klage die Zahlung weiterer 144.697,63 DM und begehrt die Feststellung, daß die Beklagte ihm auch alle weiteren aus dem Diebstahl entstandenen Schäden zu ersetzen habe. Dazu hat er vorgetragen, er habe nach Abschluß des ersten Rechtsstreits die noch nicht beendeten Restaurierungsarbeiten an dem Fahrzeug fortsetzen und dazu eine Reihe weiterer seltener und wertvoller Ersatzteile beschaffen müssen; die Beklagte schulde ihm Ersatz auch der dafür entstandenen Kosten. Der Feststellungsantrag rechtfertige sich daraus, daß noch weitere Ersatzteile angeschafft werden müßten und die Beklagte auch insofern eintrittspflichtig sei. Die Beklagte meint, der Kläger habe bereits im Vorprozeß seinen Anspruch auf Kaskoentschädigung aus dem behaupteten Diebstahl eingeklagt. Deshalb greife gegenüber der danach erhobenen Klage die Einrede der Rechtskraft durch. Die im Vorprozeß erhobenen Klage sei zudem nicht als Teilklage gekennzeichnet worden; auch aus der vom Kläger vorgetragenen Zusammenstellung der Schadensposten sei dies nicht erkennbar gewesen. Ist die weitere Klage zulässig?
Fall 31: Zugunsten der B.-Bank aus Stuttgart ist eine Hypothek in Höhe von 30.000,- DM an dem in Bodman gelegen Grundstück des A. aus Stuttgart bestellt. Die B.-Bank verklagt A. auf Duldung der Zwangsvollstreckung vor dem Landgericht Stuttgart. Der Vorsitzende ordnet das schriftliche Vor-verfahren an und erläßt einen rechtlichen Hinweis zur Zuständigkeit. Der Anwalt des A. führt in der Klageerwiderung lediglich aus, daß die zu si-chernde Forderung bereits bezahlt sei. Wie wird das Gericht entscheiden?
Fall 32: K. klagt gegen B auf Räumung einer Mietwohnung und Zahlung des rück-ständigen Mietzinses für vier Monate. In der mündlichen Verhandlung ge-steht B. den Verzug mit zwei Mieten zu, bestreitet aber den weitergehen-den Rückstand und benennt Zeugen für die insoweit erbrachten Leistun-gen.
Fall 33: In einer Beweisaufnahme beruft sich Zeuge Z darauf, ihm stehe ein Zeug-nisverweigerungsrecht zu, weil die Beantwortung der Beweisfrage zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn führen werde. Der Kläger, der den Zeugen benannt hat, hält ein solches Zeugnisverweigerungsrecht nicht für gegeben, weil der Vorgang schon mehr als fünf Jahre zurück-liege. Was wird das Gericht tun?
Fall 34 (BGHZ 107, 236 ff): Frau K klagt gegen ihren früheren Ehemann B auf Zugewinnausgleich, wobei unter den Parteien vor allem die Höhe des Endvermögens des B umstritten ist. Frau K erhebt (um alsbald zu einem Titel zu kommen) bezifferte Teilklage auf DM 600.000,- DM als angebli-chen Mindestbetrag und (für den Rest) Stufenklage auf Auskunft über das Endvermögen sowie Zahlung des sich nach Auskunft ergebenden Betra-ges. B wendet Verjährung (§ 1378 IV BGB) ein. Das AG verurteilte zu Auskunft und Zahlung von 600.000,- DM, erließ also zwei Teilurteile. Zu-lässig?
Fall 35: (BGH ZZP 103, 209): K. klagt gegen B auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 4.000,- DM. B. macht geltend, daß der Anspruch an sich ge-rechtfertigt sei, doch habe K. die Kaufsachen noch nicht vollständig ge-liefert, so daß ihm die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zustehe. K. behauptet demgegenüber, bereits komplett geliefert zu haben, und bean-tragt die Verurteilung des B zur Zahlung der 4.000,- DM. Welche Ent-scheidung trifft das Gericht?
Fall 36: K. klagt gegen B. auf Zahlung eines fälligen Kaufpreises in Höhe von 4.000,- DM. B. beruft sich demgegenüber auf eine Gegenforderung, die ihm aus einem dem K. vor langen Jahren gewährten Darlehen in Höhe von 5.000,- DM noch zustehe, und erklärt die Aufrechnung gegenüber dem Kaufpreisanspruch. K. wendet demgegenüber ein, das Darlehen sei längst zurückgezahlt und benennt dafür mehrere Zeugen.
Fall 37 (BGH NJW 1995, 2645, dazu etwa Bayreuther JuS 1996, 686): Jurastu-dentin C. leistet ein Praktikum beim VRLG Dr. L. ab. Damit sie einen gu-ten Einblick in die Praxis einer Zivilkammer erhält, nimmt sie auch an den Urteilsberatungen der Kammer teil. Ist dies zulässig?
Fall 38: Hausbesitzer H. hat gegen den Mieter seiner Einliegerwohnung, den M. ein Räumungsurteil erwirkt. Als M. das Urteil zugestellt werden soll, damit H. vollstrecken kann, ist M. nicht zu Hause. Daher nimmt H. das Urteil entgegen. Kann H. vollstrecken.
Fall 39 (OLG Hamm NJW 1994, 1093): Die B.-Bank hat gegen A. ein Urteil auf Zahlung von 12.000.- DM erwirkt. Sie will nun den Lohn des A. pfänden (§§ 829, 835 ZPO). Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß wird dem A. für seinen Arbeitgeber an der Arbeitsstelle übergeben.
Fall 40: Der Kläger, ein Transportunternehmer, verklagt seinen angestellten Kraftfahrer auf 40.000,- DM Schadensersatz, weil dieser einen Lastzug des Klägers zu Bruch gefahren habe. Das zuständige Landgericht Tübin-gen ersucht das Amtsgericht Berlin Tiergarten, einen Zeugen zu verneh-men. Zur Vernehmung erschienen beide Parteien und der Prozeßbevoll-mächtigte des Klägers. Nachdem der Zeuge vernommen ist, geben die Parteien auf Vorschlag des Amtsrichters einen Vergleich über 20.000,- DM zu Protokoll. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten beantragt beim Landgericht Tübingen Haupttermin, weil der Vergleich unwirksam sei.
Fall 41: Der Bauunternehmer verklagt den Bauherrn vor dem Landgericht auf Zahlung des Restwerklohnes. Der Beklagte rügt sowohl Planungsfehler des Architekten als auch Baufehler des Klägers und mindert den Wer-klohn. Im Haupttermin einigen sich die Parteien auf einen Teilbetrag und Kostenaufhebung. Der Architekt, als Zeuge geladen, tritt dem Vergleich bei und verspricht dem Beklagten, einen Teil des Werklohns und der Ko-sten zu erstatten. Da der Architekt nicht zahlt, beantragt der Beklagte eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs.
Fall 43: Die Parteien führen einen Nachbarschaftsstreit. Das Landgericht macht den Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag und bestimmt Ver-handlungstermin. Dort lehnt der Beklagte den Vergleichsvorschlag des Gerichts ab. Die Kammer zieht sich zur Beratung zurück. Anschließend verständigt der Vorsitzende die Parteien, die Kammer habe beschlossen, der Klage stattzugeben, rege aber nochmals einen Vergleich an. Die schriftliche Urteilsformel hat der Vorsitzende deutlich vor sich liegen. Ge-gen den Rat seines Prozeßbevollmächtigten stimmt der Beklagte dem ge-richtlichen Vergleichsvorschlag schließlich zu. Kann er den Vergleich an-fechten?
Fall 44: In einem Prozeßvergleich verpflichtet sich der Beklagte B den Kläger bis zu seinem Tode zu pflegen, und erhält als Gegenleistung ein Hausgrund-stück übereignet. Schon ein paar Tage danach wird B bei einem Unfall querschnittgelähmt und kann die übernommene Pflege des K nicht mehr durchführen.